BDG 1979: § 112 Abs 1 (Suspendierung, Präventionsmaßnahme, negative Prognose für weitere dienstliche Tätigkeit, Störung des Betriebsklimas, Verletzung von Weisungen)
GZ 115/10-BK/12 vom 28. 12. 2012
Zum Verdacht von Dienstpflichtverletzungen müssen nach § 112 BDG besondere Umstände hinzutreten, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit (somit zur Annahme der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen) berechtigen und eine Prävention als notwendig erscheinen lassen oder das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv erschüttern bzw geeignet sind, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen.