BDG 1979: § 38 Abs 4 (Versetzung an anderen Dienstort, wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil, Wegfall von Reisegebühren, Wegstrecke von 55 km)
GZ 95/9-BK/12 vom 20. 12. 2012
Einen Anspruch, auf dem neuen ArbPl wieder in gleicher Weise - hier mit der Möglichkeit der Lukrierung von Reisegebühren für Reisetätigkeit - verwendet zu werden, besteht nach der stRsp des VwGH und der BerK nicht (zB BerK 20. 9. 2001, GZ 65/8-BK/01; 7. 12. 2005, GZ 146/9-BK/05). Unabhängig davon hätte der BW als „Springer“ (= postinterne Bezeichnung für eine primäre Verwendung als Urlaubs- und Krankenersatzkraft) immer damit rechnen müssen, dass er bei Bedarf auch dauernd an seiner Dienststelle, und damit ohne Reise- und Zuteilungsgebühren, eingesetzt wird. Diesen Umstand hätte der BW auch beim Kauf eines neuen Fahrzeuges berücksichtigen müssen.