AVG: § 68 Abs 1 (Abänderung und Behebung von Bescheiden von Amts wegen, "entschiedene Sache"; Vorliegen mehrerer Entscheidungen aus vorangegangenen Verfahren, offenes Erstverfahren nach Behebung der Erstentscheidung durch den VfGH, ex-tunc-Wirkung der Aufhebung, Unzulässigkeit der Zurückweisung von Folgeanträgen wegen entschiedener Sache)