B-VG: Art 10 Abs 1 Z 7 (Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung; Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei)
B-VG: Art 10 Abs 1 Z 7 (Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung; Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei)