GewO: § 69 Abs 2 Z 5 (Immobilienmaklerverordnung; Festsetzung eines Höchstsatzes; kein Verstoß gegen Gesetz)
VfGH 5. 3. 2012, V 8/11
1. Die Antragstellerin ist eingetragene Unternehmerin und Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für Immobilienmakler und macht einen Verstoß des letzten Satzes des § 20 Abs 1 der ImmobilienmaklerV gegen § 69 Abs 2 Z 5 GewO iVm den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend.