Wr DienstO 1994: § 26 Abs 5 (Rufbereitschaft)
VfGH 20. 9. 2012, B 775/12
1. § 26 Abs 5 Wr DienstO 1994 sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, den Beamten fallweise zu verpflichten, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen einer der im Anlassfall von ihm auszuübenden Tätigkeit adäquaten Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft); die Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit, wird ein Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft jedoch zum Dienst herangezogen, so gilt diese Dienstzeit als Arbeitszeit. Bis zum Inkrafttreten dieser Best am 1. 1. 2010 sah § 26 Abs 8 Wr DienstO 1994 in der bis dahin geltenden Stammfassung LGBl 56 ebenfalls eine Regelung betreffend die Rufbereitschaft vor, aus der sich kein anderer Inhalt ableiten lässt. Seit 1. 9. 2009 ist zudem im Nebengebührenkatalog 2009 eine Zulage für Rufbereitschaftszeiten für Stationsleiter von Rettungs- und Krankenbeförderungsdiensten vorgesehen.