Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wien vom 2. 6. 1999, ABl 1999/30: § 1 (Ausgleichszulage, Voraussetzungen)
VfGH 18. 6. 2012, B 363/12
1. Nach Ansicht der Bf sind die § 3, § 13 Abs 1, § 15 Abs 1, § 33 und § 42a BO 1994 verfassungswidrig, "insoweit sie bei der Entlohnung nicht auch die faktische Verwendung de[s] Beamten/der Beamtin berücksichtigen". Des Weiteren erblickt die Bf in § 1 des Beschlusses des Gemeinderates vom 2. 6. 1999 idgF, "insb insofern [er] in […] Abs 1 den Wortlaut ‚innehat‘ verwendet", eine gesetzwidrige Verordnungsbestimmung. Der VfGH teilt das Bedenken, die oben genannten Best seien gleichheitswidrig, nicht. Dabei genügt es auf die stRsp des VfGH hinzuweisen, der zufolge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist; der Gesetzgeber ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (VfSlg 16.176/2001; 17.452/2005); insb liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das - sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende - Sachlichkeitsgebot verstößt (VfSlg 16.176/2001). Die oben genannten, von der Bf kritisierten Regelungen widersprechen dieser (weitmaschigen) Forderung nicht. Selbst wenn die Regelungen aber uU zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führten, berührte dies ihre Sachlichkeit nicht (VfSlg 17.451/2005).