AsylG 1997: § 7 (Asylgewährung)
§ 8 Abs 1 idF BGBl I 2003/101 (subsidiärer Schutz, Voraussetzungen; Verwendung drei Jahre alter und somit veralteter Länderberichte; mangelnde Eignung derselben, eine allfällige maßgebliche Verschlechterung der Situation der rückkehrenden Personen auszuschließen)