AsylGHG: Art 16 Abs 1 (Befangenheit der Richter des Asylgerichtshofes; Gründe, Pflicht zur Enthaltung der Ausübung ihres Amtes unter Anzeige an den Präsidenten)
Art 16 Abs 2 (Ablehnung von Richtern von den Parteien, Geltendmachung spätestens zu Beginn der ersten mündlichen Verhandlung, Entscheidung über die Ablehnung durch den Präsidenten in Abwesenheit des Abgelehnten; Entscheidung des Präsidenten nicht unmittelbar beim VfGH anfechtbar)