ZustG: § 7 Abs 1 (Zustellmangel; keine Heilung bei unrichtiger Zustellverfügung)
VwGH 24. 4. 2012, 2012/22/0013
Auszugehen ist zunächst davon, dass im vorliegenden Fall die Heilung eines Zustellmangels gem § 7 Abs 1 ZustG (in der Fassung des BGBl I 2004/10) nicht angenommen werden konnte. Die Heilung eines Zustellmangels nach dieser Bestimmung liegt darin, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt. War demgegenüber schon eine falsche Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet, so liegt kein Fall des § 7 Abs 1 ZustG vor (VwGH 19. 3. 2009, 2006/01/0453 = ZfVB 2009/1910, 1911). Im vorliegenden Fall wurde in der Zustellverfügung der - den Feststellungen zufolge den Bf nicht vertretende - Rechtsanwalt Dr K angeführt. Insofern war bereits die Zustellverfügung, die als Empfänger eine nicht mit Vertretungsmacht ausgestattete Person vorsah, fehlerhaft. Infolgedessen konnte aber auch eine Heilung nach § 7 Abs 1 ZustG nicht eintreten. Schließlich ist aber auch noch darauf hinzuweisen, dass den Feststellungen zufolge dem Bf in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr K nicht die ursprünglich an Dr K übersendete Ausfertigung des Bescheides vom 29. 3. 2007, sondern lediglich eine Kopie dieses B übergeben worden ist.