AVG: § 67d Abs 2 und 4 (öffentliche mündliche Verhandlung; Antrag auf Durchführung; Verhandlungspflicht; kein verfahrensrechtlicher Bescheid; keine Befreiung wegen Durchführung im vorangegangenem Rechtsgang infolge Wechsel des Senatsmitgliedes)
GewO 1994: § 348 (Feststellungsverfahren über die Anwendbarkeit der gewerberechtlichen Vorschriften und über den aufrechten Bestand von Gewerbeberechtigungen)