AVG: § 57 Abs 3 (Mandatsverfahren; Vorstellung; Vorstellungsbescheid; keine Auswechslung der Partei zulässig)
VwGH 29. 6. 2012, 2012/02/0022
Indem der den Mandatsbescheid abändernde Vorstellungsbescheid die Tierabnahme und die Kostentragung gegenüber dem bf Verein ausgesprochen und damit Ing R-M durch den bf Verein als Verfahrenspartei ersetzt und dies damit begründet hat, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Tierhalter nicht Ing R-M, sondern der bf Verein sei, hat sie über eine von Ing R-M erhobene Vorstellung dergestalt entschieden, dass sie ihren Vorstellungsbescheid an eine andere Person, nämlich den bf Verein gerichtet hat, ohne dass die dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen vorgelegen wären. Eine Auswechslung der Partei während des in Rede stehenden Verfahrens sieht das G nämlich nicht vor (zum Parteiwechsel im Berufungsverfahren VwGH 18. 9. 1991, 91/01/0035).