VStG: § 51a Abs 1 (Verfahrenshilfe; Begriff des "notwendigen Unterhalts")
VwGH 2. 5. 2012, 2012/08/0057
Die Beschwerde bringt vor, dem Bf müsste nach Aufwendung der Kosten für die notwendige Verteidigung und unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen für drei minderjährige Kinder noch der notwendige Unterhalt iSd § 51a Abs 1 VStG, das sei jedenfalls mehr als das Existenzminimum, verbleiben. Für eine Schätzung der Verteidigungskosten könne auf Erfahrungswerte betreffend den Verfahrensaufwand sowie auf die Allgemeinen Honorarrichtlinien für Rechtsanwälte zurückgegriffen werden. Die belBeh hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass der Bf die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht ohne Gefährdung des notwendigen Unterhalts tragen könnte.