VStG: § 22 (Zusammentreffen von strafbaren Handlungen; mehrfache Übertretung derselben Bestimmung; fortgesetztes Delikt; Kumulationsprinzip; keine hinreichende Begründung für Annahme unterschiedlicher Tatzeiträume)
KFG: § 134 Abs 1 (Strafbestimmungen; Verstoß gegen europäische Vorschriften; Lenk- und Ruhezeiten)