Tir Buchmacher- und TotalisateurG: § 7 Abs 1 (Betrieb eines Wettterminals; Anzeigepflicht; Namhaftmachung einer verantwortlichen Person; muss in der Lage sein, sich am Aufstellungsort entsprechend zu betätigen, insb Einhaltung von Wettreglement und Jugendschutz zu überwachen; keine Heranziehung als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher für darüber hinaus gehende Bestimmungen; hier: Aushang des Wettreglements)
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