StVO: § 5 Abs 5 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Vorführung zu ärztlicher Untersuchung; Verlassen der Polizeiinspektion vor Eintreffen des Arztes; keine Unzumutbarkeit des Zuwartens; Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Ausnahmezustand; keine irrtümliche Annahme eines Notstandes)
VStG: § 3 (Zurechnungsfähigkeit)