StVG: § 20 Abs 1 (Grundsätze des Strafvollzuges, Zwecke, Hilfe zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung, Abhalten von schädlichen Neigungen, Aufzeigen des Unwerts des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens)