ASVG: § 5 Abs 2 Z 1 (Geringfügigkeitsgrenze für kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbarte Beschäftigungsverhältnisse; fehlende Feststellungen, ob die Dienstnehmer durchgehend oder an einzelnen anderen Tagen beschäftigt waren)
§ 5 Abs 2 Z 2 (Geringfügigkeitsgrenze für mindestens einen Kalendermonat oder unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigungsverhältnisse; ebenso)