AlVG: § 9 Abs 1 (Arbeitslosigkeit, Arbeitswilligkeit; Bereitschaft, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen)
§ 9 Abs 7 (Beschäftigung; Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebs)
§ 10 Abs 1 (Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung; Weigerung der Annahme einer Beschäftigung in einem sozialökonomischen Betrieb)