AlVG: § 12 Abs 1 (Arbeitslosigkeit; Voraussetzungen; selbstständige Erwerbstätigkeit muss derart beendigt worden sein, dass auch die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG beendet wurde; bloße Eigenschaft eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits eine selbstständige Erwerbstätigkeit, wenn der Betrieb des Gesellschafters im fraglichen Zeitraum als Ganzes eingestellt war; Beurteilung der Frage des Bestehens einer Pflichtversicherung nach dem GSVG als Vorfrage)