ASVG: § 49 Abs 3 Z 11 (Entgelt, Ausnahmen; freiwillige soziale Zuwendungen des Dienstgebers an alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer; nicht vorliegend bei im Zeitpunkt der Leistungserbringung feststehendem Empfängerkreis; einmalige soziale Zuwendungen an individuell bezeichnete Dienstnehmer aus einem besonderen Anlass; Erfordernis der Einmaligkeit; nicht vorliegend bei vom Dienstnehmer erwartbarer, regelmäßiger Wiederkehr der Zuwendung)