GSVG: § 4 Abs 1 Z 1 (Ausnahme von der Pflichtversicherung; Ruhen des Gewerbebetriebs; Rückwirkung der Ausnahme längstens bis 18 Monate vor der Ruhenserklärung; Rückwirkung nur, wenn im gesamten Zeitraum des Ruhens keine Leistung in Anspruch genommen wird; Rückwirkung daher entweder im gesamten Zeitraum des Ruhens vor der Ruhenserklärung oder gar nicht)
VwGH 11. 7. 2012, 2009/08/0116