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VwGH 11. 7. 2012, 2009/08/0116 (Sozialversicherung)

VwGHSozialversicherungZfV 2013/105ZfV 2013, 100 Heft 1 v. 18.3.2013

GSVG: § 4 Abs 1 Z 1 (Ausnahme von der Pflichtversicherung; Ruhen des Gewerbebetriebs; Rückwirkung der Ausnahme längstens bis 18 Monate vor der Ruhenserklärung; Rückwirkung nur, wenn im gesamten Zeitraum des Ruhens keine Leistung in Anspruch genommen wird; Rückwirkung daher entweder im gesamten Zeitraum des Ruhens vor der Ruhenserklärung oder gar nicht)

VwGH 11. 7. 2012, 2009/08/0116

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