GewO 1994: § 87 Abs 1 Z 3 (Gewerbeberechtigung; Entziehung; mangelnde Zuverlässigkeit infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen; Gewerbeberechtigung "Gewerbliche Vermögensberatung mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten"; acht Übertretungen wegen Verstoß gegen Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittler und § 7 Abs 1 MaklerG)