TabakG: § 13 Abs 2 Z 3 (jeder Inhaber gemäß Abs 1 hat insb dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; hier: bloßes Aufstellen von Aschenbechern reicht nicht aus)
VwGH 26. 6. 2012, 2011/11/0030