FPG: § 65 Abs 1 (Aufhebung eines Rückkehrverbots; keine maßgebliche Änderung der Umstände zugunsten des Fremden; Eheschließung zu einem Zeitpunkt, zu dem er nicht mit seinem dauernden Verbleib in Österreich rechnen durfte)
§ 66 Abs 2 (Schutz des Privat- und Familienlebens; Interessenabwägung; Überwiegen der öffentlichen Interessen)