NAG: § 77 Abs 1 Z 4 (Strafbestimmungen, Pflicht zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung, Nachweis innerhalb von fünf Jahren nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz, Nichterbringung aus ausschließlich ihm zuzurechnenden Gründen)
§ 81 Abs 6 (keine Geltung des § 77 Abs 1 Z 4 für Fremde, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes niedergelassen waren)