FPG: § 46a Abs 1 Z 3 (Duldung; Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich scheint; Ausnahme)
FPG: § 46a Abs 1 Z 3 (Duldung; Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich scheint; Ausnahme)