FPG: § 6 Abs 1 (örtliche Zuständigkeit im Inland, Hauptwohnsitz im Sinne des MeldeG 1991, in Ermangelung sonstiger Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet, bei Vorliegen mehrerer sonstiger Wohnsitze zuletzt begründeter maßgeblich; keine perpetuatio fori, aber Zuständigkeit der Berufungsbehörde mit der Erlassung des erstinstanzlichen B fixiert)
§ 60 (Aufenthaltsverbot, Voraussetzungen)