FrG 1997: § 61 Abs 1 (Verhängung von Schubhaft zur Sicherung der Ausreise)
§ 72 (Schubhaftbeschwerde, Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat; bei Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen geltende Rechtslage zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme maßgeblich; Beurteilung des Asylwerberstatus, keine Bindungswirkung von nicht in Bescheidform ergangenen "Feststellungen" der Asylbehörden, auch wenn sie im AIS Niederschlag gefunden haben)