NAG: § 47 Abs 3 (Niederlassungsbewilligung; tragfähige Haftungserklärung des Zusammenführenden; Berücksichtigung von Reisespesen; Aufwandsentschädigung etc bei Ermittlung des verfügbaren Einkommens)
VwGH 23. 5. 2012, 2009/22/0168
Letztlich bekämpft die Beschwerde zu Recht die Ansicht der belBeh, dass Reisespesen bei der Ermittlung des verfügbaren Einkommens zur Gänze außer Betracht zu bleiben haben. Demgegenüber sind nämlich Aufwandsentschädigungen (Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld, Reisekostenentschädigung und dgl) regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, sofern der Unterhaltsverpflichtete nicht nachweist, dass diese darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienen (vgl RIS-Justiz RS0047442). Es ist kein Grund ersichtlich, diese Zahlungen nicht wenigstens zum Teil als verfügbares Einkommen zu werten, zumal es sich hier um freiwillige Leistungen des Einkommensbeziehers an den nachziehenden Familienangehörigen handelt. Die belBeh hat nicht festgestellt, dass die Aufwendungen des Vaters des Bf tatsächlich so hoch sind, dass dadurch sämtliche Aufwandsentschädigungen verbraucht werden.