Vlbg Gesetz über das land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht: § 13 Abs 8 lit b (nachträgliche Ausscheidung von Grundstücken aus dem genossenschaftlichen Verband; Voraussetzungen; über Antrag des Eigentümers eines dem Genossenschaftsgebiet angehörenden Grundstückes oder der Genossenschaft, wenn es sich ergibt, dass bei den auszuscheidenden Grundstücken die Voraussetzungen des § 1 nicht zutreffen oder infolge einer dauernden Änderung der Bewirtschaftungsart weggefallen sind; jedem Mitglied einer Bringungsgemeinschaft ist es möglich, solchen Antrag zu stellen, unabhängig davon, ob es sich beim auszuscheidenden Grundstück um ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück handelt oder nicht)