AsylG 2005: § 3 Abs 1 (Status des Asylberechtigten, Voraussetzungen, Verfolgungsgefahr, Glaubhaftmachung, Verhaftung beim Filmen von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den Regierungstruppen und Milizen der Opposition, Haft und Folter, unterstellte oppositionelle politische Gesinnung und Herkunft aus einer bestimmten Region, Demokratische Republik Kongo)
§ 8 Abs 1 (Status des subsidiär Schutzberechtigten)