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VwGH 26. 4. 2012, 2011/07/0122 (Wasserrecht)

VwGHWasserrechtZfV 2012/1767ZfV 2012, 1098 Heft 6 v. 7.1.2013

WRG 1959: § 1 (WRG enthält keine Bestimmung, die die Wasserrechtsbehörde als solche verpflichtet oder ermächtigt, Gewässer zu räumen, Ufer instand zu setzen oder ein Gerinne zu dotieren)

VwGH 26. 4. 2012, 2011/07/0122

1. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor der BH W am 7. 4. 2010 betreffend das Ansuchen von Herrn W und Frau TH um wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Brücke über den L Werkskanal (Grst 1375/1, KG F), zu der auch der DrittBf als Eigentümer des genannten Grundstückes geladen war, stellte der rechtsfreundliche Vertreter der Bf in deren Namen folgenden Antrag: "Ich stelle den Antrag, dass die Wasserrechtsbeh den L Werkskanal räumt, die Ufer instand setzt und dotiert, weil der LZK ein öff fließendes Gewässer ist und mein Mandant … (DrittBf) … als Liegenschaftseigentümer nur verpflichtet ist, dass die Wasserwelle über seinen Grund läuft und aus dem Grund, dass es sich um ein öff Gewässer handelt, seine Zustimmung zum Antrag der Ehegatten H nicht erforderlich ist." Die erste Instanz wies diesen Antrag zurück. Mit dem angef B wurde diese Zurückweisung bestätigt. Begründend führte die belBeh aus, dass mit einem Antrag grundsätzlich ein subjektives Recht geltend zu machen sei, das in einer Verwaltungsvorschrift vorgesehen sei. Zutreffend habe die BH als Wasserrechtsbeh I. Instanz hiezu festgestellt, dass das WRG 1959 keine Best enthalte, welche die Wasserrechtsbeh zu den von den Bf beantragten Maßnahmen verpflichte. Die Bf machten in ihrem Antrag somit kein subjektives Recht geltend. Auch werde in keiner Weise dargelegt, worin ein solches subjektives Recht bestehen könnte. Die Parteistellung der Bf begründe daher ausschließlich einen Anspruch auf eine Entscheidung der Beh, die aus den angeführten Gründen jedoch nur in einer Zurückweisung bestehen könnte.

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