VVG: § 1 Abs 1 Z 2 lit b (Vollstreckung, Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde; Ersuchen der Gemeinde; kein verfahrensrechtlicher Bescheid; Delegation der Zuständigkeit)
§ 10 Abs 2 (Vollstreckungsverfügung, Berufung, eingeschränkte Berufungsgründe; Vollstreckung der von Gemeindebehörden erlassenen Bescheide, auf Ersuchen dieser Behörden; Ersuchen muss sich auf einen bestimmten Bescheid beziehen, Ersuchen kein Bescheid)