Tir StrG: § 20 Abs 3 und 4 (Bildung einer Straßeninteressentschaft, auf Antrag oder von Amts wegen, Voraussetzungen; einfache Mehrheit der Interessenten bei Antrag, verkehrsmäßiger Vorteil für alle Interessenten in beiden Fällen; Einhaltung der Kriterien im Rechtsweg überprüfbar)
§ 20 Abs 5 (in Betracht kommende Interessenten; Eigentümer der durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstücke)