Wr ProstG: § 4 Abs 2 (Beschränkung der Anbahnung der Prostitution; Schutzobjekte und 150m Schutzzonen; ua Kindergarten und Kinderspielplatz)
§ 5 Abs 2 (Beschränkung der Prostitution; Verbot der Wohnungsprostitution; Ausnahme Hausbesuche; keine bei Prostitutionsausübung in Stundenhotel)