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VwGH 7. 12. 2011, 2010/06/0276 (Personenstandswesen)

VwGHPersonenstandswesenZfV 2012/1654ZfV 2012, 1047 Heft 6 v. 7.1.2013

NÄG: § 3 Abs 1 Z 2 (Familienname, Änderung, Versagungsgründe; lächerlicher, anstößiger oder im Inland nicht für die Kennzeichnung von Personen gebräuchlicher Name; Tomahawk)

VwGH 7. 12. 2011, 2010/06/0276

1. Der Meinung, die Z 2 sei als Einheit zu lesen und nicht in drei Tatbestände zu trennen, ist der Wortlaut des Gesetzes (arg: oder) entgegenzuhalten. Der hier maßgebliche dritte Fall ("für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich") kann daher insofern isoliert betrachtet werden, als ein gewählter Name, der für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist, einer Bew der Namensänderung auch dann entgegensteht, wenn die gewählte Bezeichnung für sich allein genommen weder lächerlich noch anstößig wäre. Somit geht auch das Beschwerdeargument, die Verwendung des beantragten Familiennamens sei für den Betroffenen mit keinen Nachteilen verbunden, ins Leere, weil sich dieses erkennbar auf die beiden anderen Versagungstatbestände (lächerlich oder anstößig) bezieht.

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