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VwGH 22. 5. 2012, 2011/12/0181 (Dienstrecht)

VwGHDienstrechtZfV 2012/1555ZfV 2012, 1002 Heft 6 v. 7.1.2013

Grazer Dienst- und GehaltsO: § 17 Abs 1 (Arbeitszeit, Festsetzung durch Stadtsenat; Feuerwehr, Dienststellenbereitschaft)

ArbeitszeitRL 2003/88/EG : Art 6 lit b (wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden)

AVG: § 56 (Feststellungsbescheid, Zulässigkeit)

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