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VwGH 24. 4. 2012, 2009/11/0114 (Berufliche Vertretungen und freie Berufe)

VwGHBerufliche Vertretungen und freie BerufeZfV 2012/1532ZfV 2012, 991 Heft 6 v. 7.1.2013

ÄrzteG 1998: § 109 Abs 3 (Beiträge zum Wohlfahrtsfonds; Höhe der Beiträge darf 18 % der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und zahnärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen; unter "Einnahmen" sind Roheinnahmen zu verstehen)

Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol: § 19 Abs 2 (Bei Festsetzung der Beiträge ist auf wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Art der Berufsausübung Bedacht zu nehmen)

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