Tir ROG 2006: § 12 Abs 1 lit b (Freizeitwohnsitze, Begriff; nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienend; Ausnahmen, Gebäude mit drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die an wechselnde Personen vermietet werden)