Stmk BauG: § 4 Z 29 (Gebäude, Begriff; überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke; keine bestimmten Maßangaben für das Überbauen von Straßenflucht- oder Baugrenzlinien; zulässige Vorbauten dürfen keine Front bilden, Beachtung des § 13 Abs 2)