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VwGH 22. 2. 2012, 2010/06/0062 (Baurecht)

VwGHBaurechtZfV 2012/1502ZfV 2012, 977 Heft 6 v. 7.1.2013

Vlbg BauG: § 28 Abs 2 (Bauvorhaben, Übereinstimmung mit Flächenwidmung; Maisäßstallgebäude; traditionelle vorarlberger Gebäudeform)

VwGH 22. 2. 2012, 2010/06/0062

1. Auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken ist die Widmung Freifläche/Sondergebiet-Maisäß, außer Ertrag (Stall) bzw Maisäß außer Ertrag (Wohnhaus) festgelegt. Für das verfahrensgegenständliche Stallgebäude ist die Auslegung der erstgenannten Sondergebietswidmung von maßgeblicher Bedeutung. Um beantworten zu können, welche Gebäude auf einer solchen Widmung zulässig sind, muss zunächst der Begriff Maisäß (Stall) geklärt werden. Maisäß (bzw ua Maiensäß, auch Maisäss) bezeichnet eine Sonderform der Alm/Alpe, eine noch mitten im Wald gelegene, gerodete Fläche, bestanden mit einigen Hütten und dazugehörigen Ställen. Ein Maisäß befindet sich in ca 1200 bis 1600 m Höhe (Niederalpe/-alm). In den schweizerischen Kantonen Graubünden und Wallis, im westlichen Tirol und Vorarlberg sind Maisässe verbreitet. Auf jedem Maisäß steht mindestens ein kleines Haus und ein Stall. Die Maiensässe stellen eine kulturlandschaftliche Besonderheit dar. Auf den Maisässen begnügte man sich je nach dem Bedarf mit den notwendigsten Räumen. Wohn- und Stallgebäude waren getrennt - ihre Nähe zueinander ist Merkmal von im Montafon üblichen Paarhofanlagen. In der Stallscheune eines Maisäßes liegt ebenerdig der Stall und darüber befindet sich ein Lagerbereich für Heu oder Stroh (siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Maiens ).

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