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GZ 71/10-BK/12 vom 24. 9. 2012 (VERWENDUNGSÄNDERUNGEN)

BerufungskommissionVERSETZUNGENZfV 2012/1460ZfV 2012, 909 Heft 5 v. 14.11.2012

BDG 1979: § 38 Abs 3 Z 4 (behauptetes schweres Spannungsverhältnis, gestörtes Betriebsklima, Vertrauensverlust, nachvollziehbare Sachverhaltsfeststellungen)

GZ 71/10-BK/12 vom 24. 9. 2012

Der angefochtene Versetzungsbescheid entbehrt nachvollziehbar begründeter Sachverhaltsfeststellungen bezüglich der behaupteten Spannungen und des angeblich eingetretenen Vertrauensverlustes. Den Einwendungen des BW, worin er ein Konfliktpotential zum Geschäftsführer der Verwendungsgesellschaft, bei der der BW als Omnibuslenker beschäftigt ist, vehement bestreitet, ist die DBeh bloß mit Gegenbehauptungen entgegengetreten, ohne sich auf nachvollziehbare Beweismittel zu stützen. Dieser im Mittelpunkt stehende Zeuge wurde hinsichtlich der angeblich bestehenden Spannungen bzw des eingetretenen Vertrauensverlustes nicht vernommen. Es wurde nicht einmal eine Stellungnahme dieses wichtigen Zeugen im Versetzungsverfahren eingeholt. Dass sich mit der Erstattung der Disziplinaranzeige gegen den BW und dem Verzicht der Verwendungsgesellschaft auf jegliche Dienstleistung durch den BW ein Spannungsverhältnis zwischen den beiden Kontrahenten aufgebaut hat, ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, dies wäre jedoch in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen. In diesem Zusammenhang sollte nicht unberücksichtigt bleiben, dass das gegen den BW eingeleitete Disziplinarverfahren eingestellt wurde. Aus dem "Verzicht" der Verwendungsgesellschaft auf die Dienstleistungen des BW kann für sich genommen keinesfalls ein zur Versetzung des BW taugliches Spannungsverhältnis abgeleitet werden. Der "Verzicht" stellt doch - unbeschadet seiner Zulässigkeit bzw der Zuständigkeit der Verwendungsgesellschaft für die Abgabe eines solchen - einen nicht vom Bea ausgehenden einseitigen Willensakt dar.

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