BDG 1979: § 38 Abs 1 (Versetzung, Zuweisung einer dauernden Verwendung bei anderer Dienststelle, Zuweisung zu "Personalprovider")
GZ 57/10-BK/12 vom 16. 7. 2012
Mit dem angef Bescheid wurde dem BW ein nicht näher bezeichneter ArbPl "Personalprovider" zugewiesen. Daraus könnte entnommen werden, dass es sich dabei um eine lediglich vorübergehende Verwendung handelt (vgl zu einer ähnlichen Situation BerK 7. 7. 2009, GZ 39/11-BK/09). Dem BW wäre diesfalls also keine neue Dauerverwendung zugewiesen. Damit fehlte es aber an einer essentiellen Voraussetzung einer Versetzung, nämlich der Zuweisung einer organisatorisch eingerichteten Dauerverwendung an der Zieldienststelle. Das dienstrechtliche Mittel zur Wahrnehmung vorübergehender Verwendungen an anderen Dienststellen ist die Dienstzuteilung (unter Aufrechterhaltung der aktuellen Dauerverwendung).