StPO: § 233 Abs 1 (Sitzungspolizei; richterliche Anordnung der Identitätsfeststellung von Zuhörern beim Zugang zum Verhandlungssaal durch Polizeiorgane, Videoaufzeichnungen davon nicht gedeckt und nicht der Justiz zurechenbar)
VfGH 30. 11. 2011, B 1549/10