AVG: § 66 Abs 1 (Berufungsbehörde, Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens)
§ 66 Abs 2 (ebenso, Aufhebung und Zurückverweisung bei Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung; kein subjektives Recht, Unzulässigkeit im Fall eines fehlenden Gutachtens)
§ 66 Abs 3 (ebenso, Durchführung der Verhandlung durch Berufungsbehörde)