AVG: § 66 Abs 4 (Berufung, Sachentscheidung; Entscheidung der unzuständigen Behörde erster Instanz über einen Wiedereinsetzungsantrag; Berufungsbehörde hat Bescheid nur aufzuheben, auch wenn sie als zuständige Behörde über den von der Erstbehörde erledigten Antrag in erster Instanz entscheiden könnte; Wiederaufnahmsantrag)