AlVG: § 23 Abs 1 (Gewährung von Notstandshilfe als Pensionsvorschuss; ablehnender Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt)
§ 24 Abs 2 (Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes; Voraussetzungen)
§ 25 (Rückforderung unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes; Voraussetzungen; unwahre Bejahung der Frage nach einem Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits durch Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt ablehnend entschieden worden war)