GlücksspielG: § 1 Abs 1 idF BGBl I 2010/73 (Glücksspiel, Begriff; Entscheidung über Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig; Abgrenzung vom Gewerbe der Veranstaltung und Organisation von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter; Spiel "Two Aces")