GlücksspielG: § 2 Abs 4 (verbotene Ausspielungen; Nichtvorliegen einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder Nichtvorliegen einer Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes)
§ 4 Abs 2 (Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5, nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegend)